Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Im Uebrigen genügt eine nach den Bestimmungen der §§. 4 bis 8 dieser An- 
weisung ausgeführte gründliche Reinigung, welche in der Regel auf den Standort 
wuthkranker Thiere zu beschränken ist. Hierbei ist denjenigen Stellen, welche mit 
Geifer verunreinigt worden sind, eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Rotz. 
§. 13. 
1. Personen, welche mit kranken oder der Seuche verdächtigen Thieren, 
Kadavern oder Kadavertheilen in Berührung gekommen sind, müssen möglichst 
bald die Hände und andere etwa beschmutzte Körpertheile mit Seifenwasser 
gründlich reinigen und wenn thunlich auch noch mit fünfprozentigem Karbolwasser 
oder fünfprozentigem Kresolwasser desinfiziren. Zu diesem Zweck sind in Seuchen- 
ställen Wasser, Seife, Karbolwasser und Kresolwasser vorräthig zu halten. 
2. Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Thier von seinem 
Standorte entfernt ist, muß mit der Reinigung und Desinfektion des Standortes 
und der bei den Thieren benutzten Geräthe etc. vorgegangen werden, sofern letztere 
nicht noch bei der Wartung anderer kranker Thiere Verwendung finden. Nach 
Beendigung der Seuche sind nach dem Ermessen des beamteten Thierarztes der 
Stall überhaupt oder Abtheilungen desselben zu reinigen und zu desinfiziren. 
3. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt nach den Bestimmungen in 
§§. 4 bis 7 und §. 8 Nr. 1 bis 3 und §. 10 Nr. 1, 3 bis 7, jedoch empfiehlt 
es sich, Chlorkalkmilch statt Kalkmilch anzuwenden. 
4. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die mit Nasenausfluß oder Ge- 
schwürsabsonderungen verunreinigten Gegenstände. Die Maßregeln sind außer 
auf den Standort oder Stall, in welchem rotzkranke oder der Seuche verdächtige 
Thiere gestanden haben (einschließlich der Krippen und Raufen), namentlich auf 
die Eimer und sonstigen Stallgeräthe, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Be- 
spannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Warte- 
personals, Wagendeichseln, Ketten, Beschlagbrücken und dergleichen, welche bei 
solchen Thieren verwendet, sowie auf die Brunnentröge und Vorsatzkrippen zu 
erstrecken, welche von solchen Thieren benutzt worden sind. 
5. Geringwerthige Gegenstände, wie Putzlappen, Bürsten, leinene und 
hanfene Halftern, Anbindestricke, Gurte mit gepolsterten Kissen, minderwerthige 
Schabracken sind zu verbrennen. Streu und Dünger von rotzkranken Thieren 
sind ebenfalls zu verbrennen oder anderweit zu vernichten oder zu vergraben oder 
unterzupflügen. Zur Abfuhr und Unterpflügung der Streu und des Düngers 
sind Pferde wo möglich nicht zu verwenden, auch sonst ist Sorge dafür zu tragen, 
daß Pferde damit nicht in Berührung kommen. 
Maul- und Klauenseuche. 
§. 14. 
1. Personen, welche mit kranken Thieren in Berührung gekommen sind, 
oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, müssen, soweit dies durchführbar ist,
	        
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