Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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3. Der Dünger und die Streu sind ohne Benutzung von Rindvieh aus 
anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen; ist letzteres nicht alsbald 
ausführbar, so ist dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem 
Dünger etc. mindestens vierzehn Tage lang gehindert wird. 
4. Nach Beendigung der Seuche sind die Seuchenställe und sonstigen 
Räumlichkeiten, Geräthe etc. nach den Vorschriften in §§. 4 bis 8 und §. 10 
Nr. 1 bis 5 und 7 zu reinigen und zu desinfiziren. 
Schafpocken. 
§. 16. 
Es ist für gute Lüftung des Stalles zu sorgen und darauf zu halten, daß 
diejenigen Personen, welche mit kranken Thieren, Kadavern oder Kadavertheilen 
in Berührung gekommen sind, beim Verlassen des Seuchenstalles, des Gehöftes 
oder der Schlachtstätte die Hände, die Kleider und das Schuhwerk oder, sofern 
sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen; das Schuhwerk ist mit 
Wasser abzubürsten. 
Der Dünger und die Streu sind gemäß §. 97 der Instruktion aufs Feld 
zu fahren und unterzupflügen. 
Die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen und Räumllichkeiten, 
in welchen pockenkranke Schafe gestanden haben, der Geräthe etc. erfolgt nach den 
Bestimmungen in §§. 4 bis 9. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
§. 17. 
Bei der Beschälseuche und dem Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion. 
Räude. 
§.. 18. 
1. Bei der Räude bildet die Reinigung und Desinfektion der Unterkunfts- 
räume und Geräthschaften eine nothwendige Ergänzung des Heilverfahrens. Sie 
hat daher gleichzeitig mit der Behandlung der kranken Thiere zu beginnen. 
2. Die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, 
in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, 
oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde 
oder Schafe gestanden haben, sowie der Geräthe erfolgt nach den Bestimmungen 
in §§. 4 bis 9. 
3. Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe 
bedarf es einer gründlichen Desinfektion nicht, sondern nur einer, je nach dem 
Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zwischenräumen zu wiederholenden 
Reinigung des Stalles und der Stallgeräthschaften nach §. 5 Nr. 1 bis 3. 
  
  
  
 
	        
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