Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 427 — 
weichungen von der Vorschrift im Absatz 1 zulassen. Welche Behörde 
unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde zu verstehen ist, 
bestimmt die Landes-Centralbehörde. Die Abweichungen dürfen nicht 
mehr als eine halbe Stunde betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen 
über die zulässige Dauer der Beschäftigung von Arbeitern bleiben 
unberührt. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.