Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2 
 
3. 
 
23. Herstellung 
flüssiger 
Kohlensäure. 
Der Betrieb der Kohlensäure- 
entwickler und der Kompressions- 
pumpen während der Zeit vom 
15. Mai bis zum 15. September. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
 
24. Herstellung 
von 
komprimirtem 
Sauerstoff und 
Wasserstoff. 
 
Der Betrieb der Apparate 
zur Darstellung von Sauerstoff 
sowie der Kompressionspumpen. 
Diese Ausnahmen finden auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Der Betrieb der Kompressions- 
pumpen in den Anlagen, welche 
den bei der Elektrolyse als Neben- 
produkt resultirenden Wasserstoff 
komprimiren. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
 
 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
  
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
	        
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