Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
      
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
2. 
3. 
 
26. Herstellung 
von 
künstlichem 
Dünger. 
Die Herstellung und das 
Verpacken der Düngemittel. 
Der Betrieb der Laugerei und 
der Konzentration bei der Ge- 
winnung von Phosphorsäure 
und Doppelsuperphosphaten so- 
wie der Betrieb der Darren. 
Das Beladen und Verschieben 
von Eisenbahnwagen sowie das 
Beladen von Schiffen bis zu 
5 Stunden während der Monate 
Februar, März und April, 
August, September und Oktober. 
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
 
 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch 
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens 
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit 
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, 
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu 
gewähren. 
 
26. Herstellung 
von 
Barytpräpara- 
ten einschließlich 
Lithopon und 
Englisch-Roth. 
 
Der Betrieb der Reduktions- 
und der Kalziniröfen, der Lau- 
gerei, der Konzentration und 
der Krystallisation. Diese Aus- 
nahmen finden auf das Weih- 
nachts-, Oster- und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden.
	        
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