Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
26. Herstellung
von
künstlichem
Dünger.
Die Herstellung und das
Verpacken der Düngemittel.
Der Betrieb der Laugerei und
der Konzentration bei der Ge-
winnung von Phosphorsäure
und Doppelsuperphosphaten so-
wie der Betrieb der Darren.
Das Beladen und Verschieben
von Eisenbahnwagen sowie das
Beladen von Schiffen bis zu
5 Stunden während der Monate
Februar, März und April,
August, September und Oktober.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine An-
wendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch
die Polizeibehörde. Den Arbeitern sind mindestens
Ruhezeiten gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde,
gemäß §. 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu
gewähren.
26. Herstellung
von
Barytpräpara-
ten einschließlich
Lithopon und
Englisch-Roth.
Der Betrieb der Reduktions-
und der Kalziniröfen, der Lau-
gerei, der Konzentration und
der Krystallisation. Diese Aus-
nahmen finden auf das Weih-
nachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.