Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
28. Gewinnung
von
Zinkweiß.
Der Betrieb der Zinkver-
brennungsöfen und der zuge-
hörigen Apparate und Maschinen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
2.
3.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
29. Schmalte-
fabriken.
Der Betrieb der Schmelzöfen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.