Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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quibation  und  die  Zahl  der  Liquidatoren,  ernennt  dieselben  und  stellt  ihre  Befugnisse
  fest.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten.

§.  40.

Alle  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft
oder  deren  Organen  entstehen,  werden  mit  Ausschließung  des  gewöhnlichen
Rechtsweges  durch  zwei  Schiedsrichter  enrschieden,  von  welchen  jeder  Theil
einen  zu  wählen  hat.  Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,
so  ernennt  auf  deren  Antrag  der  zeitige  Präsident  des  Sradt=  und  Kreisgerichts
in  Magdeburg  oder,  wenn  dieser  selbst  Aktionair  ist,  der  nächste  unbekheiligte
Rath  des  Gerichts  nach  ihm,  einen  Obmann,  welcher  vorzugsweise  aus  den
mit  richterlichen  Eigenschaften  versehenen  Justizbeamten  zu  wählen  isi.  Die
Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Zahl  bei  einer  Streitfrage  sein  möge,  verbunden,
  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  in  Magdeburg  zu  bezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen
  Akte  in  einer  einzigen  Abschrift  mitgetheilt  werden.  Thun  sie  dies  nicht,
so  ist  die  Gegenpartei  befugt,  ihnen  alle  Mittheilungen  und  Insinuationen  in
einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Prozeßbüreau  des  Stadt=  und  Kreisgerichts
in  Magdeburg  zustellen  zu  lassen.  Ist  eine  Partei  länger  als  vierzehn  Tage
nach  ergangener  Aufforderung  mit  der  Wahl  des  Schiedsrichters  säumig,  so
erfolgt  die  letztere  in  derselben  Weise,  wie  die  Wahl  des  Obmanns.  Gegen
den  Ausspruch  des  Schiedsrichters  oder  des  Obmanns  findet  ein  Rechtsmittel
nicht  statt,  mit  Ausnahme  des  im  §F.  172.  ff.  Theil  I.  Titel  2.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  genannten.

Titel  IX.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

C.  41.

Die  Königliche  Regierung  zu  Magdeburg  ist  befugt,  einen  Kommissar
zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechtes  für  beständig  oder  für  einzelne  Falle
zu  bestellen.  Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die
Generalversammlung  oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen
  und  ihren  Berathungen  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den
Büchern,  Registern,  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,
ihren  Kassen  und  Anstalten,  Einsicht  nehmen.  Ebenso  ist  jede  Regierung,  in
deren  Bezirk  die  Gesellschaft  Gasanstalten  errichtet,  berechtigt,  in  hlceer
Weise,  wie  die  Regierung  des  Domizils,  ein  Aufsichtsrecht  hinsichtlich  der  betreffenden
  Anstalten  auszuüben.

N  4645.)  Transi=