Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
39. Herstellung
organischer
Farbstoffe und
ihrer Zwischen-
produkte.
2.
Die Einleitung neuer Opera-
tionen durch diejenigen Arbeiter,
welche zu den auf Grund des
S. 105c Absatz 1 Ziffer 3 oder 4
der Gewerbeordnung gestatteten
Arbeiten ohnehin erforderlich sind.
Der Betrieb der Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.
3.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die vorstehenden Ausnahmen
finden auf das Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfest keine An-
wendung.
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.
1. Stearin-
fabriken.
Der Betrieb der Fettsäuren-
Destillirapparate. Diese Aus-
nahme findet auf das Weih-
nachts-, Oster- und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.