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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der Betrieb der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
3. Palmkernöl-
fabriken.
Der Betrieb während der
Zeit vom 1. Oktober bis zum
31. März. Diese Ausnahme
findet auf das Weihnachts- und
Osterfest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
4. Petroleum-
raffinerien.
Die Beendigung der vor
6 Uhr des vorhergehenden Abends
begonnenen Destillationsprozesse
und die Entleerung der Destillir-
apparate.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
5. Anlagen zur
Entfettung von
Knochen.
Die Beendigung der vor
6 Uhr des vorhergehenden Abends
begonnenen Extraktionen und die
Entleerung der Extrakteure.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
6. Ceresin-
gewinnung.
Die Beendigung der vor
6 Uhr des vorhergehenden Abends
begonnenen Extraktionen und die
Entleerung der Extrakteure.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.