Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
der Betrieb der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
 Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
1. 2. 3.  
 
3. Palmkernöl- 
fabriken. 
  
Der Betrieb während der 
Zeit vom 1. Oktober bis zum 
31. März. Diese Ausnahme 
findet auf das Weihnachts- und 
Osterfest keine Anwendung. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
 
4. Petroleum- 
raffinerien. 
Die Beendigung der vor 
6 Uhr des vorhergehenden Abends 
begonnenen Destillationsprozesse 
und die Entleerung der Destillir- 
apparate. 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
 
5. Anlagen zur 
Entfettung von 
Knochen. 
Die Beendigung der vor 
6 Uhr des vorhergehenden Abends 
begonnenen Extraktionen und die 
Entleerung der Extrakteure. 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
 
6. Ceresin- 
gewinnung. 
 
Die Beendigung der vor 
6 Uhr des vorhergehenden Abends 
begonnenen Extraktionen und die 
Entleerung der Extrakteure. 
 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
	        
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