Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach F. 105 d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 
2. 
3. 
  
5. Putzmacherei. 
  
6. Kürschnerei. 
Der Betrieb an 6 Sonn= oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
Der Betrieb an 4 Sonn-oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs-, 
Oster-, Himmelfahrts= und 
Mingstfest keine Anwendung. 
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
  
7. Herstellung 
von 
Strohhüten. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 
  
Der Betrieb an 4 Sonn-oder 
Festtagen im Jahre bis 12 Uhr 
Mittags. Diese Ausnahme findet 
auf das Weihnachts-, Neujahrs., 
Oster-, Himmelfahrts= und 
Pfingstfest keine Anwendung. 
  
  
Die Sonn= und Festtage, an denen die Be- 
schäftigung gestattet ist, können von der Orts- 
polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht 
geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem 
Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
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