Full text : Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

 

 

Bemerkungen

 

Bek.  des  Bundesrats  v.  8.  Februar  1917  (RGBl.  S.  116,  AVBl.  S.  180),  betr.  die  Entschädigung  für  Verhaftung
oder  Aufen.  haltsbeschränkung  auf  Grund  des  Kriegszustandes  und  des  Belagerungszustandes.

§5  1.  Das  Reichsmilitärgericht  hat  in  dem  Belchluß  über  die  Zuerkennung  eines  Entschädigungsanspruchs  den  Berechtigten
  und  Verpflichteten  (Reich  oder  Bundesstaat)  zu  bezeichnen.  Der  Beschluß  ist  beiden  Teilen  zuzustellen.

§  2.  Der  Antrag  auf  die  Entschädigung  ist  zur  Vermeidung  des  Verlustes  binnen  sechs  Monaten  nach  Zustellung  des
Becchlusses  bei  dem  Mi.itärbefehlshaber,  der  die  Verhaftung  oder  Aufenthaltsbeschränkung  angeordnet  hat,  in  Fällen,  in  denen  ein
Reichs=  oder  Landesbeamter  die  Anordnung  getroffen  hat,  bei  der  dem  Beamten  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzubringen.

§  3.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  dem  der  Militärbefehlshaber
zur  Zeit  der  Anordnung  angehörte;  gehörte  er  der  Marine  an  oder  hat  ein  Reichsbeamter  die  Anordnung  getroffen,  so  entscheidet  die
zuständige  oberste  Reichsbehörde,  hat  ein  Landesbeamter  die  Anordnung  getroffen,  die  Landeszentralbehörde.

§  4.  Die  in  §  2  bezeichneten  Stellen  haben  die  erforderlichen  Erhebungen  anzustellen,  sich  gutachtlich  zu  äußern  und  die
Akten  der  nach  §  3  zur  Entscheidung  berufenen  Stelle  zu  übermitteln.

§  5.  Die  nach  §  3  getroffene  Entscheidung  ist  dem  Antragsteller  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  zuzustelen.

§  6.  Gegen  die  Entscheidung  ist  Berufung  auf  den  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von
drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Entscheidung  zu  erheben.  Für  die  Ansprüche  auf  Entschädigung  sind  die  Zivilkammern  der  Landgerichte
  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streltgegenstandes  ausschließlich  zuständig.

§#  v.  Bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  den  Antrag  ist  der  Anspruch  nicht  übertragbar.