Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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f. Anzeige vom Besitzwechsel. 
§ . 19. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen 
einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung 
auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen. 
g. Bestellung eines Betriebsleiters. 
§. 20. 
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie 
andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der 
Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem 
Namen und Auftrage handelt. 
h. Betriebsanzeigen. 
§. 21. . 
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede 
Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher 
schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen. 
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu 
machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet wird. 
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit 
welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche 
Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vor- 
her schriftlich anzuzeigen. 
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist 
alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig 
vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. 
§. 22. 
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem 
Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der 
Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten 
von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle 
einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern. 
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. 
§. 23. 
Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind 
in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach An- 
weisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der 
revidirenden Beamten zu halten.
	        
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