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f. Anzeige vom Besitzwechsel.
§ . 19.
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen
einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung
auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
g. Bestellung eines Betriebsleiters.
§. 20.
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie
andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der
Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem
Namen und Auftrage handelt.
h. Betriebsanzeigen.
§. 21. .
Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede
Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher
schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu
machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit
welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche
Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vor-
her schriftlich anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist
alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig
vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten.
§. 22.
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem
Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der
Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten
von Rübenzucker (vergleiche §. 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle
einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.
§. 23.
Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind
in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach An-
weisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der
revidirenden Beamten zu halten.