Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 
1. Abmeldung des Zuckers. 
§. 36. 
Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuer- 
behörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die 
begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei 
Erxemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt 
werden soll. 
2. Abfertigung in den freien Verkehr. 
§. 37. 
Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker 
ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zu- 
lässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach 
welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. 
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbegleitscheins II, 
bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende An- 
wendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden. 
§. 38. 
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuckersteuer an 
Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath 
erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß 
der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge 
für den Kopf nicht überschreiten darf. 
3. Abfertigung im gebundenen Verkehr. 
§. 39. 
Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr 
treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein I abzufertigen. Insbesondere 
kann diese Abfertigung stattfinden 
1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in 
a) eine andere Zuckerfabrik, 
b) eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Ver- 
wendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen, 
c) eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von 
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei ver- 
wenden darf, 
d) eine steuerfreie Niederlage für Zucker; 
2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker.
	        
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