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Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältniß wird aus
der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren
thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge be-
rechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist.
Dies Verfahren findet sinngemäße Anwendung, wenn eine zu kontingentirende
Fabrik in Folge Brandschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unab-
wendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während
eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Einschränkung
der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die An-
wendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren
1893/94 bis 1895/96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorher-
zusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmäßigen Ausnutzung ihrer
Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen
Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895/96 völlig umgebaut sind
oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.
Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmäßig den Betrieb
dauernd zum Zweck der Vergrößerung anderer Zuckerfabriken im Laufe der letzt-
vorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 eingestellt hat,
die für die vergrößerten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag
erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor
ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur An-
wendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken
nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren
Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken
nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Ertrages der bisher an
der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die
vergrößerten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint.
§. 74.
Die Feststellung der Kontingente geschieht in Rohzuckerwerth; sie erfolgt
endgültig durch die obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des
Bundesraths.
§. 75.
Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente
(das Gesammtkontingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1 700 Millionen
Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das
Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche aus-
schließlich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammt-
kontingents erhöht werden.
Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Bestimmungen des §. 71
auf diese Art Fabriken keine Anwendung.
Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorber-
gehenden Jahre durch den Bundesrath festgestellt. Hierbei wird das neu fest-
Reichs. Gesecbl. 1896. 25