Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 153 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 14. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das 
Etatsjahr 1896/97. S. 153. 
  
  
  
  
(Nr. 2309.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. Vom 8. Juni 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Etatsjahr 1896/97 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 2 000 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1896/97 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896. 
 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1896. 27* 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1896.
	        
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