Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 5. 
Der Kommissionär, welcher einen Auftrag zum Umtausche von Werthpapieren 
der im §. 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechts auf solche 
Werthpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfange der neuen 
Stücke dem Kommittenten ein Verzeichniß der Stücke mit den im §. 3 Absatz 1 vor- 
geschriebenen Angaben zu übersenden, soweit er ihm die Stücke nicht innerhalb dieser 
Frist aushändigt. 
§. 6. 
Der Kommissionär, welcher den im §. 5 ihm auferlegten Pflichten nicht 
genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu 
fordern (Artikel 371 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). 
§. 7. 
Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigenthum an den 
darin verzeichneten Werthpapieren auf den Kommittenten über, soweit der Kom- 
missionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechts, nach welchen der Uebergang des Eigenthums schon in einem 
früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt. 
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Gewahrsam befindlichen, 
in das Eigenthum des Kommittenten übergegangenen Werthpapiere die im §. 1 
bezeichneten Pflichten eines Verwahrers. 
§. 8. 
Ein Kaufmann, welcher im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde Werth- 
papiere der im §. 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zweck der Aufbewahrung, 
der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen Werthpapieren, 
Zins- oder Gewinnantheilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem Dritten mitzu- 
theilen, daß die Papiere fremde seien. Ebenso hat er in dem Falle, daß er einen 
ihm ertheilten Auftrag zur Anschaffung solcher Werthpapiere an einen Dritten 
weitergiebt, diesem hierbei mitzutheilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung 
geschehe. 
Der Dritte, welcher eine solche Mittheilung empfangen hat, kann an den 
übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein Zurück- 
behaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend 
machen, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind. 
§. 9. 
Wenn ein Kaufmann über Werthpapiere der im §. 1 bezeichneten Art, 
welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche er als 
Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommen hat, außer dem Falle 
des §. 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines 
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