Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 4. 
Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der Minderjährige seine 
Einwilligung ertheilt. 
Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die Einwilligung 
des Gewalthabers erforderlich, es sei denn, daß diesem weder die Sorge für die 
Person noch die Sorge für das Vermögen des Kindes zusteht. Für eine minder- 
jährige Wittwe ist die Einwilligung des Gewalthabers nicht erforderlich. 
§. 5. 
Die Volljährigkeitserklärung soll nur erfolgen, wenn sie das Beste des Minder- 
jährigen befördert. 
§. 6. 
Entmündigt kann werden: 
1. wer in Folge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine An- 
gelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 
2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Noth- 
standes aussetzt; 
3. wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag 
oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die 
Sicherheit Anderer gefährdet. 
Die Entmündigung ist wiederaufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung 
wegfällt. 
§. 7. 
Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen 
Wohnsitz. 
Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. 
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen auf- 
gehoben wird, sie aufzugeben. 
§. 8. 
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne 
den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. 
§. 9. 
Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz am Garnisonorte. Als Wohnsitz einer 
Militärperson, deren Truppentheil im Inlande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte 
inländische Garnisonort des Truppentheils. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, die nur zur 
Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder die nicht selbständig einen Wohrsitz be- 
gründen können.
	        
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