Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch derjenige, welcher sich in 
einem Amts- oder Dienstverhältniß oder zum Zwecke freiwilliger Hülfeleistung bei 
der bewaffneten Macht befindet. 
§. 16. 
Wer sich bei einer Seefahrt auf einem während der Fahrt untergegangenen 
Fahrzeuge befunden hat und seit dem Untergange des Fahrzeugs verschollen ist, kann 
für todt erklärt werden, wenn seit dem Untergang ein Jahr verstrichen ist. 
Der Untergang des Fahrzeugs wird vermuthet, wenn es an dem Orte seiner 
Bestimmung nicht eingetroffen oder in Ermangelung eines festen Reiseziels nicht zurück- 
gekehrt ist und wenn 
bei Fahrten innerhalb der Ostsee ein Jahr, 
bei Fahrten innerhalb anderer europäischer Meere, mit Einschluß sämmt- 
licher Theile des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres, 
zwei Jahre, 
bei Fahrten, die über außereuropäische Meere führen, drei Jahre 
seit dem Antritte der Reise verstrichen sind. Sind Nachrichten über das Fahrzeug 
eingegangen, so ist der Ablauf des Zeitraums erforderlich, der verstrichen sein müßte, 
wenn das Fahrzeug von dem Orte abgegangen wäre, an dem es sich den Nachrichten 
zufolge zuletzt befunden hat. 
§. 17. 
Wer unter anderen als den in den §§. 15, 16 bezeichneten Umständen in eine 
Lebensgefahr gerathen und seitdem verschollen ist, kann für todt erklärt werden, wenn 
seit dem Ereignisse, durch welches die Lebensgefahr entstanden ist, drei Jahre ver- 
strichen sind. 
§. 18. 
Die Todeserklärung begründet die Vermuthung, daß der Verschollene in dem 
Zeitpunkte gestorben sei, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden Urtheile 
festgestellt ist. 
Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittelungen ein Anderes 
ergeben, anzunehmen: 
in den Fällen des §. 14 der Zeitpunkt, in welchem die Todeserklärung zu- 
lässig geworden ist; 
in den Fällen des §. 15 der Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Schluß 
des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist; 
in den Fällen des §. 16 der Zeitpunkt, in welchem das Fahrzeug unter- 
gegangen ist oder von welchem an der Untergang vermuthet wird; 
in den Fällen des §. 17 der Zeitpunkt, in welchem das Ereigniß statt- 
gefunden hat. 
Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages 
als Zeitpunkt des Todes.
	        
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