Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 203 — 
§. 46. 
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über 
eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. 
Der Fiskus hat das Vermögen thunlichst in einer den Zwecken des Vereins ent- 
sprechenden Weise zu verwenden. 
§. 47. 
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation 
stattfinden. 
§. 48. 
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch 
andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des 
Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend. 
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht 
aus dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergiebt. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Uebereinstimmung 
aller erforderlich, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. 
§. 49. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen 
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen 
und den Ueberschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung 
der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, 
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung 
des Ueberschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind. 
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit 
der Zweck der Liquidation es erfordert. 
§. 50. 
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch 
die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die 
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt 
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung 
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts 
bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung 
gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Ein- 
rückung als bewirkt. 
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. 
§. 51. 
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres 
nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechts- 
fähigkeit ausgeantwortet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.