Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§. 52. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn 
die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist 
eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur aus- 
geantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
§. 53 
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem §. 42 Abs. 2 und den §§. 50 bis 52 
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Ver- 
mögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur 
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie 
haften als Gesammtschuldner. 
§. 54. 
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesell- 
schaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins 
einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln 
Mehrere, so haften sie als Gesammtschuldner. 
2. Eingetragene Vereine. 
§. 55. 
Die Eintragung eines Bereins der im §. 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister 
hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. 
§. 56. 
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 
sieben beträgt. 
§. 57. 
Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten 
und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll. 
Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben 
Gemeinde besteheuden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. 
§. 58. 
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder; 
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind; 
3. über die Bildung des Vorstandes; 
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen 
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. 

	        
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