Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 79. 
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amts- 
gericht eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann 
eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
II. Stiftungen. 
$. 80. 
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte 
die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren 
Sitz haben soll Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, 
so ist die Genehmigung des Bundesraths erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, 
wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. 
§. 81. 
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. 
Bis zur Ertheilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe 
berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann 
der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum 
Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde 
eingereicht oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Stiftungs- 
geschäfts das Gericht oder den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Ein- 
reichung betraut hat. 
§. 82. 
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem 
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, 
zu deren Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung 
auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille 
des Stifters ergiebt. 
§. 83. 
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todeswegen, so hat 
das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder 
dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird. 
§. 84. 
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie 
für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. 
§. 85. 
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder Landes- 
gesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
	        
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