Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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nehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei 
Wochen nach dem Eupfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, 
so gilt sie als verweigert. 
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Ge- 
nehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. 
§. 109. 
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Theil zum Widerrufe be- 
rechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. 
Hat der andere Theil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur wider- 
rufen „wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters 
behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen 
der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war. 
§. 110. 
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ge- 
schlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die 
vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier 
Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten über- 
lassen worden sind. 
§. 111. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche 
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der 
Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen 
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die 
Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft 
aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, 
wenn der Vertreter den Anderen von der Einwilligung in Kenntniß gesetzt hatte. 
§. 112. 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der 
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäfts- 
betrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter 
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts zurückgenommen werden. 
§. 113. 
Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in 
Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt 
geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeits- 
verhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Ver- 
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