Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 223 — 
§. 166. 
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder 
durch die Kenntniß oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt werden, kommt 
nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. 
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft ertheilten Vertretungsmacht (Vollmacht) 
der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich 
dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntniß 
des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen 
mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntniß gleichsteht. 
§. 167. 
Die Ertheilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevoll- 
mächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. 
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt 
ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. 
§. 168. 
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Ertheilung zu 
Grunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen 
des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein Anderes ergiebt. 
Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des §. 167 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. 
§. 169. 
Soweit nach den §§. 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten 
oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu 
Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen 
kennt oder kennen muß. 
§. 170. 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten ertheilt, so 
bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber 
angezeigt wird. 
§. 171. 
Hat Jemand durch besondere Mittheilung an einen Dritten oder durch öffent- 
liche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist 
dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im 
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. 
Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, 
wie sie erfolgt ist, widerrufen wird. 
§. 172. 
Der besonderen Mittheilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber 
steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat 
und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.