Reichsgerichtliche Enischeidungen. 275
erst gemäß 8 775 Absatz 2 der Civilprozeßordnung von
dem Prozeßgerichte ergänzt wird. Eine Strafandrohung,
wie sie das Geseß fordert, kann bereits in dem Schuldtitel
selbst erfolgt sein. Alsdann gehört die Strafandrohung
unzweifelhaft zu den Unterlagen des Vollstreckungsverfahrens,
nicht zu letzterem selbst. Dasselbe
muß aber auch in dem Falle gelten, wenn das Gericht
erst später die Strafe androht. Damit vervollständigt
es nur den Schuldtitel. Das Landgericht erwägt zwar,
die Vorschrift des § 775 Abs. 2 stehe in dem von der
Zwangsvollstreckung handelnden Theile der Civilprozeßordnung,
darum sei die nachfolgende Erwirkung der
Strafandrohung als ein Vorgang der Zwangsvollstreckung
zu betrachten. Daraus läßt sich jedoch nicht folgern,
daß beim Erlasse der Strafandrohung der Schuldtitel
schon zugestellt worden sein müsse. Die Strafandrohung
ist, selbst wenn sie erst nachträglich ergeht, immerhin eine
bloße Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung. Letztere wird
noch nicht mit der Strafandrohung eröffnet. Die Strafandrohung
kann auch verfügt werden, wenn der Schuldner
seine Verbindlichkeit zu Unterlassungen noch nicht
verletzt hat.
Der Gläubiger, welcher die Strafandrohung ausgebracht
hat und die Zustellung des Schuldtitels, sowie
Zuwiderhandlungen des Schuldners nachweist, ist demnach
zu dem Antrage berechtigt, daß der Schuldner in
die verwirkte Strafe verurtheilt werde. Wenn in der
gegenwärtigen Sache die Strafandrohung früher als der
Schuldtitel zugestellt wurde, so erscheint dies einflußlos.
Es genügt, daß die Zuwiderhandlungen nach dem Erlasse
der Strafandrohung geschehen sind. Die Zustellung
des Schuldtitels ist nicht erforderlich, um den Schuldner
straffällig zu machen. Er weiß, daß er die angedrohte
Strafe verwirkt, sobald er die in dem Schuldtitel verbotenen
Handlungen vollzieht. Die Zwangsvollstreckung
beginnt nicht schon mit den Zuwiderhandlungen, sondern
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