Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 201. 
Die Verjährung der in den §§. 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit 
dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§. 198 bis 200 maßgebende 
Zeitpunkt eintritt. Kann, die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeit- 
punkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. 
§. 202. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Ver- 
pflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung 
berechtigt ist. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungs- 
rechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheitsleistung, der Voraus- 
klage sowie auf die nach §. 770 dem Bürgen und nach den §§. 2014, 2015 dem 
Erben zustehenden Einreden. 
§. 203. 
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der 
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechts- 
verfolgung verhindert ist. 
Das Gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch 
höhere Gewalt herbeigeführt wird. 
§. 204. 
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die 
Ehe besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während 
der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und 
dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. 
§. 205. 
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Ver- 
jährungsfrist nicht eingerechnet. 
§. 206. 
Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person 
ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem 
Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person 
unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die 
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte 
Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist. 
5. 207. 
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen 
einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem
	        
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