Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 237 — 
Zweites Buch. 
Recht der Schuldverhältnisse. 
Erster Abschnitt. 
Inhalt der Schuldverhältnisse. 
Erster Titel. 
Verpflichtung zur Leistung. 
§. 241. 
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner 
eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. 
§. 242. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und 
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 
§. 243. 
Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache 
von mittlerer Art und Güte zu leisten. 
Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche 
gethan, so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf diese Sache. 
§. 244. 
Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu 
zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung 
in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. 
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerthe, der zur Zeit der Zahlung für 
den Zahlungsort maßgebend ist. 
§. 245. 
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur 
Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, 
wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre. 
§. 246. 
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier 
vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. 
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