Fund 8 963971
Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden
Schaden zu ersetzen.")
8 963. Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer
Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt
haben, Miteigentümer 158) des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile
bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964. Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung
½) eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen
Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen
Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem
eingezogenen Schwarme erlöschen.
VI. Fund.y
§ 965. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt,-)
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten
unverzüglich 3) Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für
die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich")
der Polizeibehörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als
drei Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht.5)
966. Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.)
st der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der
Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen.') Vor der Versteigerung
ist der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die
Stelle der Sache.
8 967. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der Polizeibehörde
verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die
Polizeibehörde abzuliefern.
§ 968. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrläsfigkeit zu
vertreten.5)
§ 969. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den
Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber
befreit.,)
§ 970. Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung
der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz
verlangen.10)
§ 971. Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen
Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der
Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem Mehrwert
eins vom Hundert, bei Tieren eins vom Hundert. Hat die Sache nur
für den Empfangsberechtigten einen Wert,) so ist der
Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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