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§. 399.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen
anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen
kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
§. 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist.
§. 401.
Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken oder Pfandrechte, die
für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den
neuen Gläubiger über.
Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Kon-
kurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
§. 402.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltend-
machung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die zum Beweise der
Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
§. 403.
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger
zu tragen und vorzuschießen.
§. 404.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen,
die zur Jeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger be-
gründet waren.
§. 405.
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich,
wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen
Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß die Eingehung oder Anerkennung des
Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder daß die Abtretung durch Verein-
barung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, daß der
neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen mußte.
§. 406.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forde-
rung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem
Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntniß hatte oder daß die Forderung