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§. 522.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
§. 523.
Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er ver-
pflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst
erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem
Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltenden Vorschriften
des §. 433 Abs. 1, der §§. 434 bis 437, des §§. 440 Abs. 2 bis 4 und der §§. 441
bis 444 finden entsprechende Anwendung.
§. 524.
Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache
versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete
Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt
gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, daß
ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker
den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche
finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 525.
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der
Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem
Tode des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 526.
Soweit in Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten
Sache der Werth der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage er-
forderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung
der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag aus-
geglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntniß des Mangels,
so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Auf-
wendungen insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels den Werth der Zu-
wendung übersteigen.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 48