Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 522. 
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet. 
§. 523. 
Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Rechte, so ist er ver- 
pflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst 
erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Rechte Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem 
Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt 
geblieben ist. Die für die Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltenden Vorschriften 
des §. 433 Abs. 1, der §§. 434 bis 437, des §§. 440 Abs. 2 bis 4 und der §§. 441 
bis 444 finden entsprechende Anwendung. 
§. 524. 
Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist 
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache 
versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete 
Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt 
gewesen oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, daß 
ihm an Stelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker 
den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer 
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche 
finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§. 525. 
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der 
Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. 
Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem 
Tode des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. 
§. 526. 
Soweit in Folge eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der verschenkten 
Sache der Werth der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage er- 
forderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung 
der Auflage zu verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag aus- 
geglichen wird. Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntniß des Mangels, 
so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Auf- 
wendungen insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels den Werth der Zu- 
wendung übersteigen. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 48
	        
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