Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§. 549. 
Der Miether ist ohne die Erlaubniß des Vermiethers nicht berechtigt, den 
Gebrauch der gemietheten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache 
weiter zu vermiethen. Verweigert der Vermiether die Erlaubniß, so kann der Miether 
das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der 
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. 
Ueberläßt der Miether den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten 
bei dem Gebrauche zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Ver- 
miether die Erlaubniß zur Ueberlassung ertheilt hat. 
§. 550. 
Macht der Miether von der gemietheten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch 
und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermicthers fort, so kann 
der Vermiether auf Unterlassung klagen. 
§. 551. 
Der Miethzins ist am Ende der Miethzeit zu entrichten. Ist der Miethzins 
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte 
zu entrichten. 
Der Miethzins für ein Grundstück ist, sofern er nicht nach kürzeren Zeit- 
abschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs am ersten 
Werktage des folgenden Monats zu entrichten. 
§. 552. 
Der Miether wird von der Entrichtung des Miethzinses nicht dadurch befreit, 
daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm 
zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der Vermiether muß sich jedoch den 
Werth der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vortheile anrechnen lassen, 
welche er aus einer anderweitigen Verwerthung des Gebrauchs erlangt. Solange 
der Vermiether in Folge der Ueberlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer 
Stande ist, dem Miether den Gebrauch zu gewähren, ist der Miether zur Entrichtung 
des Miethzinses nicht verpflichtet. 
§. 553. 
Der Vermiether kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mieth- 
verhältniß kündigen, wenn der Miether oder derjenige, welchem der Miether den 
Gebrauch der gemietheten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des 
Vermiethers einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des 
Vermiethers in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbe- 
fugt überlassenen Gebrauch beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem 
Miether obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.  
§.554. 
Der Vermiether kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß 
kündigen, wenn der Miether für zwei auf einander folgende Termine mit der Entrichtung
	        
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