Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether für 
den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Ein- 
rede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Miether von dem Uebergange des 
Eigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß, so wird der Vermiether 
von der Haftung befreit, wenn nicht der Miether das Miethverhältniß für den ersten 
Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist. 
§. 572. 
Hat der Miether des veräußerten Grundstücks dem Vermiether für die Er- 
füllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch 
begründeten Rechte ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn 
sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegenüber die Verpflichtung 
zur Rückgewähr übernimmt. 
§. 573. 
Eine Verfügung, die der Vermiether vor dem Uebergange des Eigenthums über 
den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Miethzins getroffen 
hat, ist insoweit wirksam, als sie sich auf den Miethzins für das zur Zeit des 
Ueberganges des Eigenthums laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht. 
Eine Verfügung über den Miethzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen 
sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums kennt. 
§. 574. 
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Miether und dem Vermiether in An- 
sehung der Miethzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des 
Miethzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mieth- 
zins für eine spätere Jeit als das Kalendervierteljahr, in welchem der Miether von 
dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt, und das folgende Vierteljahr be- 
zieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Uebergange des Eigenthums vorgenommen 
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Miether bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß hat. 
§. 575. 
Soweit die Entrichtung des Miethzinses an den Vermiether nach §. 574 dem 
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Miether gegen die Miethzinsforderung des 
Erwerbers eine ihm gegen den Vermiether zustehende Forderung aufrechnen. Die Auf- 
rechnung ist ausgeschlossen, wenn der Miether die Gegenforderung erworben hat, nach- 
dem er von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt hat, oder wenn die 
Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntniß und später als der Miethzins 
fällig geworden ist. 
§. 576. 
Zeigt der Vermiether dem Miether an, daß er das Eigenthum an dem ver- 
mietheten Grundstück auf einen Dritten übertragen habe, so muß er in Ansehung der
	        
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