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Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether für
den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Ein-
rede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Miether von dem Uebergange des
Eigenthums durch Mittheilung des Vermiethers Kenntniß, so wird der Vermiether
von der Haftung befreit, wenn nicht der Miether das Miethverhältniß für den ersten
Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
§. 572.
Hat der Miether des veräußerten Grundstücks dem Vermiether für die Er-
füllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch
begründeten Rechte ein. Zur Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn
sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem Vermiether gegenüber die Verpflichtung
zur Rückgewähr übernimmt.
§. 573.
Eine Verfügung, die der Vermiether vor dem Uebergange des Eigenthums über
den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfallenden Miethzins getroffen
hat, ist insoweit wirksam, als sie sich auf den Miethzins für das zur Zeit des
Ueberganges des Eigenthums laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Eine Verfügung über den Miethzins für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen
sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums kennt.
§. 574.
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Miether und dem Vermiether in An-
sehung der Miethzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des
Miethzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mieth-
zins für eine spätere Jeit als das Kalendervierteljahr, in welchem der Miether von
dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt, und das folgende Vierteljahr be-
zieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Uebergange des Eigenthums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Miether bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß hat.
§. 575.
Soweit die Entrichtung des Miethzinses an den Vermiether nach §. 574 dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Miether gegen die Miethzinsforderung des
Erwerbers eine ihm gegen den Vermiether zustehende Forderung aufrechnen. Die Auf-
rechnung ist ausgeschlossen, wenn der Miether die Gegenforderung erworben hat, nach-
dem er von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt hat, oder wenn die
Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntniß und später als der Miethzins
fällig geworden ist.
§. 576.
Zeigt der Vermiether dem Miether an, daß er das Eigenthum an dem ver-
mietheten Grundstück auf einen Dritten übertragen habe, so muß er in Ansehung der