Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Miethzinsforderung die angezeigte Uebertragung dem Miether gegenüber gegen sich 
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 
Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, 
welcher als der neue Eigenthümer bezeichnet worden ist. 
§. 577 
Wird das vermiethete Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von 
dem Vermiether mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften 
der §§. 571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechtes 
dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des 
Rechtes nur eine Beschränkung des Miethers in dem vertragsmäßigen Gebrauche zur 
Folge, so ist der Dritte dem Miether gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unter- 
lassen, soweit sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde. 
§. 578. 
Hat vor der Ueberlassung des vermietheten Grundstücks an den Miether der 
Vermiether das Grundstück an einen Dritten veräußert oder mit einem Rechte belastet, 
durch dessen Ausübung der vertragsmäßige Gebrauch dem Miether entzogen oder 
beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des §. 571 Abs. 1 und des 
§. 577, wenn der Erwerber dem Vermiether gegenüber die Erfüllung der sich aus 
dem Miethverhältniß ergebenden Verpflichtungen übernommen hat. 
§. 579. 
Wird das vermiethete Grundstück von dem Erwerber weiter veräußert oder 
belastet, so finden die Vorschriften des §. 571 Abs. 1 und der §§. 572 bis 578 
entsprechende Anwendung. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mieth- 
verhältniß ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermiether dem Miether 
nach §. 571 Abs. 2. 
§. 580. 
Die Vorschriften über die Miethe von Grundstücken gelten auch für die Miethe 
von Wohnräumen und anderen Räumen. 
II. Pacht. 
§. 581 
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den 
Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte, soweit sie nach 
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft als Ertrag anzusehen sind, während 
der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den verein- 
barten Pachtzins zu entrichten. 
Auf die Pacht finden, soweit sich nicht aus den §§. 582 bis 597 ein Anderes 
ergiebt, die Vorschriften über die Miethe entsprechende Anwendung. 
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