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§. 594.
Uebernimmt der Pächter eines Landguts das Gut auf Grund einer Schätzung
des wirthschaftlichen Zustandes mit der Bestimmung, daß nach der Beendigung der
Pacht die Rückgewähr gleichfalls auf Grund einer solchen Schätzung zu erfolgen hat,
so finden auf die Rückgewähr des Gutes die Vorschriften des §. 589 Abs. 2, 3 ent-
sprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter Vorräthe auf Grund einer Schätzung mit
einer solchen Bestimmung übernimmt, für die Rückgewähr der Vorräthe, die er
zurückzulassen verpflichtet ist.
§. 595.
Ist bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht
bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahrs zulässig; sie
hat spätestens am ersten Werktage des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ab-
laufe die Pacht endigen soll.
Diese Vorschriften gelten bei der Pacht eines Grundstücks oder eines Rechtes
auch für die Fälle, in denen das Pachtverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
§. 596.
Dem Pächter steht das im §. 549 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältniß nach §. 569 zu kündigen.
Eine Kündigung des Pachtverhältnisses nach §. 570 findet nicht statt.
§. 597.
Giebt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung der Pacht
nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Ent-
schädigung den vereinbarten Pachtzins nach dem Verhältnisse verlangen, in welchem
die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen
können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen
Vierter Titel.
Leihe.
§. 598.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Ent-
leiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
§. 599.
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten