Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 742. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile zustehen. 
§. 743. 
Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil 
der Früchte. 
Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes in- 
soweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird. 
§. 744. 
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Theilhabern 
gemeinschaftlich zu. 
Jeder Theilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes noth- 
wendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Theilhaber zu treffen; er kann 
verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus ertheilen. 
§. 745. 
Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen 
werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Antheile zu berechnen. 
Jeder Theilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch 
Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Theil- 
haber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. 
Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen oder 
verlangt werden. Das Recht des einzelnen Theilhabers auf einen seinem Antheil 
entsprechenden Bruchtheil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung be- 
einträchtigt werden. 
§. 746. 
Haben die Theilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die 
Sondernachfolger. 
§. 747. 
Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. Ueber den gemeinschaft- 
lichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. 
§. 748. 
Jeder Theilhaber ist den anderen Theilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten 
des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung 
und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines Autheils zu tragen. 
§. 749. 
Jeder Theilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 
Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer 
oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn
	        
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