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so kann jeder Theilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daß die
Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegen-
standes erforderlich ist, hat der Verkauf nach §. 753 zu erfolgen.
§. 756.
Hat ein Theilhaber gegen einen anderen Theilhaber eine Forderung, die sich
auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die
Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Theile des
gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des §. 755 Abs. 2, 3
finden Anwendung.
§. 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Theilhaber zugetheilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Theilhaber zu seinem Antheil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§. 758.
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Sechzehnter Titel.
Leibrente.
§. 759.
Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel
für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§. 760.
Die Leibrente ist im voraus zu entrichten.
Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente
bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten ist, nach der
Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente
im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt ent-
fallende Betrag.
§. 761.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist,
soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens
erforderlich.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 53