Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Uebernahme der Bürgschaft vor- 
nimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. 
Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu er- 
setzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. 
§. 768. 
Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. 
Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, daß der 
Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. 
Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, daß der Hauptschuldner auf 
sie verzichtet. 
§. 769. 
Verbürgen sich Mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesammt- 
schuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen. 
§. 770. 
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem 
Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft anzufechten. 
Die gleiche Befugniß hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Auf- 
rechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. 
§. 771. 
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht 
der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg ver- 
sucht hat (Einrede der Vorausklage). 
§. 772. 
Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die Zwangsvollstreckung 
in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der 
Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an 
diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung 
an seinem Aufenthaltsorte versucht werden. 
Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer 
beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muß er auch aus dieser Sache Be- 
friedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für 
eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Werth 
der Sache gedeckt werden. 
§. 773 
Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 
1. wenn der Buͤrge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich 
als Selbstschuldner verbürgt hat; 
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