Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 777. 
Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit 
verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der 
Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des §. 772 betreibt, 
das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der 
Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme. 
Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem 
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese 
Anzeige macht. 
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen 
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit 
der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, 
den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat. 
§. 778. 
Wer einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung 
einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kredit- 
gewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. 
Neunzehnter Titel. 
Vergleich. 
§. 779. 
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über 
ein Rechtsverhältniß im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist 
unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als feststehend zu Grunde 
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewiß- 
heit bei Kenntniß der Sachlage nicht entstanden sein würde. 
Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältniß steht es gleich, wenn die Ver- 
wirklichung eines Anspruchs unsicher ist. 
Zwanzigster Titel. 
Schuldversprechen. Schuldanerkenntniß. 
§. 780. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen 
wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuld- 
versprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Er- 
theilung des Versprechens erforderlich. 
§. 781. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhält- 
nisses anerkannt wird (Schuldanerkenntniß), ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungs-
	        
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