Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 788. 
Ertheilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine 
Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn 
der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung  des Angewiesenen an 
den Anweisungsempfänger bewirkt. 
§. 789. 
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die Annahme 
der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger 
dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der 
Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will. 
§. 790. 
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, 
solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen 
oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch 
den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung 
zuwiderhandelt. 
§. 791. 
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäfts- 
unfähigkeit eines der Betheiligten. 
§. 792. 
Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten 
auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Ueber- 
tragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Uebertragung ist die Aushändigung 
der Anweisung an den Oritten erforderlich. 
Der Anweisende kann die Uebertragung ausschließen. Die Ausschließung ist 
dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen 
ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgetheilt wird, bevor 
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt. 
Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann 
er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältniß 
Einwendungen nicht herleiten. Im Uebrigen finden auf die Uebertragung der Anweisung 
die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Zweiundzwanzigster Titel. 
Schuldverschreibung auf den Inhaber. 
§. 793. 
Hat Jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde 
eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber 
von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß
	        
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