§. 803.
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben,
so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegentheilige Bestimmung enthalten, in
Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung
aufgehoben oder geändert wird.
Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht
zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den
er nach Abs. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
§. 804.
Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder
vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe
der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der
Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder
der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn,
daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist
erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem Zins- Renten- oder Gewinnantheilscheine kann der im Abs. 1 be-
stimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
§. 805.
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
dürfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden Urkunde (Er-
neuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung
der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der
Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
§. 806.
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf
den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen.
Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§. 807.
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger
nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich
ergiebt, daß er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die
Vorschriften des §. 793 Abs. 1 und der §§. 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
§. 808.
Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung
ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt
werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde
befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.