Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§. 803. 
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, 
so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegentheilige Bestimmung enthalten, in 
Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung 
aufgehoben oder geändert wird. 
Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht 
zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den 
er nach Abs. 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist. 
§. 804. 
Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder 
vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe 
der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der 
Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, 
wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder 
der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, 
daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist 
erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren. 
In dem Zins- Renten- oder Gewinnantheilscheine kann der im Abs. 1 be- 
stimmte Anspruch ausgeschlossen werden. 
§. 805. 
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber 
dürfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine ermächtigenden Urkunde (Er- 
neuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung 
der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der 
Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt. 
§. 806. 
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf 
den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 
Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet. 
§. 807. 
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger 
nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich 
ergiebt, daß er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die 
Vorschriften des §. 793 Abs. 1 und der §§. 794, 796, 797 entsprechende Anwendung. 
§. 808. 
Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung 
ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt 
werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde 
befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
	        
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