— 335 —
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Werthes ist aus-
geschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den
allgemeinen Vorschriften.
§. 819.
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der
Kenntniß an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe
zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an
in der gleichen Weise verpflichtet
§. 820.
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte
des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf
Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt,
wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des
Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in
welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund weg-
gefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er
zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
§. 821.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung
auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit
verjährt ist.
§. 822.
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so
ist, soweit in Folge dessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der
Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er
die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Fünfundzwanzigster Titel.
Unerlaubte Handlungen.
§. 823.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.