— 336 —
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines
Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß
gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
des Verschuldens ein.
§. 824.
Wer der Wahrheit zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet, die
geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachtheile für
dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus ent-
stehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt,
aber kennen muß.
Durch eine Mittheilung, deren Unwahrheit dem Mittheilenden unbekannt ist,
wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der
Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
§. 825.
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt,
ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§. 826.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen
vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§. 827.
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit einem Anderen
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige
Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt,
so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in
gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Ver-
antwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand gerathen ist.
§. 828.
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den
er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für
einen Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntniß der Verantwortlichkeit
erforderliche Einsicht hat. Das Gleiche gilt von einem Taubstummen.
§. 829.
Wer in einem der in den §§. 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von
ihm verursachten Schaden auf Grund der §§. 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat