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gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten
erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den
Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Betheiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesmäßigen
Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
§. 830.
Haben Mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung
einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche
gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Betheiligten den Schaden
durch seine Handlung verursacht hat.
Anstifter und Gehülfen stehen Mitthätern gleich.
§. 831.
Wer einen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten wider-
rechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der
Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung
oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die
Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§. 832.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist,
die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes
der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung
entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Auf-
sicht durch Vertrag übernimmt.
§. 833.
Wird durch ein Thier ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§. 834.
Wer für denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung der Aufsicht über das
Thier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Thier einem
Dritten in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht
ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be-
obachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.