Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 866. 
Besitzen Mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse 
zu einander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den 
Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. 
§. 867. 
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines Anderen 
befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Auf- 
suchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz 
genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Auf- 
suchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die 
Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm 
Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube 
Gefahr verbunden ist. 
§. 868. 
Besitzt Jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Miether, 
Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem Anderen 
gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der Andere 
Besitzer (mittelbarer Besitz). 
§. 869. 
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den 
§§. 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle 
der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung 
des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz 
nicht wiederübernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, daß ihm selbst der 
Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des §. 867 
verlangen, daß ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird. 
§. 870. 
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen Anderen übertragen werden, daß 
diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. 
§. 871. 
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnisse der im 
§. 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. 
§. 872. 
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
	        
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