Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 345 — 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 
§. 873. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, zur Belastung eines 
Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung oder Belastung eines solchen 
Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles über den Eintritt 
der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch er- 
forderlich, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 
Vor der Eintragung sind die Betheiligten an die Einigung nur gebunden, wenn 
die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt ab- 
gegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Theile 
eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung aus- 
gehändigt hat. 
§. 874. 
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann 
zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung 
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 
§. 875. 
Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz 
ein Anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe, 
und die Löschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem 
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. 
Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn 
er sie dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungs- 
bewilligung ausgehändigt hat. 
§. 876. 
Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so 
ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten erforderlich. 
Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigenthümer eines anderen Grund- 
stücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, 
die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß dessen Recht durch die 
Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem- 
jenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. 
§. 877. 
Die Vorschriften der §§. 873, 874, 876 finden auch auf Aenderungen des 
Inhalts eines Rechtes an einem Grundstück Anwendung.
	        
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