Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 893. 
Die Vorschriften des §. 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an den- 
jenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses 
Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in An- 
sehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des §. 892 fallendes Rechts- 
geschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. 
§. 894. 
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück 
eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der im 
§. 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, 
so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die 
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die 
Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen 
Recht durch die Berichtigung betroffen wird. 
§. 895. 
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des 
nach §. 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein 
Recht eintragen zu lassen. 
§. 896. 
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grund- 
schuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten 
die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, daß der 
Brief dem Grundbuchamte vorgelegt wird. 
§. 897. 
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Er- 
klärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht 
aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnisse sich 
ein Anderes ergiebt. 
§. 898. 
Die in den §§. 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der 
Verjährung. 
§. 899. 
In den Fällen des §. 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen werden. 
Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf 
Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grund- 
buchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, 
daß eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird. 
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