Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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der Vorschriften der §§. 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, 
wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines Rechtes 
an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe 
des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechts- 
mangel erfährt. 
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der 
Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt. 
Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift 
des §. 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
§. 956. 
Gestattet der Eigenthümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Be- 
standtheile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigenthum an ihnen, wenn 
der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der 
Besitzergreifung. Ist der Eigenthümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie 
nicht widerrufen, solange sich der Andere in dem ihm überlassenen Besitze der Sache 
befindet. 
 Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigenthümer, sondern 
von einem Anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile einer Sache 
nach der Trennung gehören. 
§. 957. 
Die Vorschriften des §. 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, 
welcher die Aneignung einem Anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei 
denn, daß der Andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der 
Ueberlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der 
sonstigen Bestandtheile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechts- 
mangel erfährt. 
V. Aneignung. 
§. 958. 
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigen- 
thum an der Sache. 
Das Eigenthum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten 
ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen ver- 
letzt wird. 
§. 959. 
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigenthümer in der Absicht, 
auf das Eigenthum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgiebt. 
§. 960. 
Wilde Thiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde 
Thiere in Thiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privat- 
gewässern sind nicht herrenlos.
	        
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