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der Vorschriften der §§. 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen,
wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines Rechtes
an der Sache zum Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe
des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechts-
mangel erfährt.
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der
Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift
des §. 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 956.
Gestattet der Eigenthümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Be-
standtheile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigenthum an ihnen, wenn
der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigenthümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie
nicht widerrufen, solange sich der Andere in dem ihm überlassenen Besitze der Sache
befindet.
Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigenthümer, sondern
von einem Anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandtheile einer Sache
nach der Trennung gehören.
§. 957.
Die Vorschriften des §. 956 finden auch dann Anwendung, wenn derjenige,
welcher die Aneignung einem Anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei
denn, daß der Andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der
Ueberlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der
sonstigen Bestandtheile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechts-
mangel erfährt.
V. Aneignung.
§. 958.
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigen-
thum an der Sache.
Das Eigenthum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten
ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen ver-
letzt wird.
§. 959.
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigenthümer in der Absicht,
auf das Eigenthum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgiebt.
§. 960.
Wilde Thiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde
Thiere in Thiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privat-
gewässern sind nicht herrenlos.