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§. 1083.
Der Nießbraucher und der Eigenthümer des Papiers sind einander verpflichtet,
zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungs-
mäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des §. 1079
Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Theil des Kapitals.
§. 1084.
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament
versehen ist, nach §. 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vor-
schriften des §. 1067.
III. Mießbrauch an einem Vermögen.
§. 1085.
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise be-
stellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Ver-
mögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten
die Vorschriften der §§. 1086 bis 1088.
§. 1086.
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Be-
stellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigen-
thum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der An-
spruch des Bestellers auf Ersatz des Werthes; der Nießbraucher ist den Gläubigern
gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.
§. 1087.
Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig
ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforder-
lichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die
vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Sovweit die zurückgegebenen Gegen-
stände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des
Gläubigers verpflichtet.
Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten
Gegenstandes erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen,
das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu
veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet
werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. So-
weit er zum Ersatze des Werthes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine
Veräußerung nicht vornehmen.
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