Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1088. 
Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung 
verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem 
Nießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, 
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten 
werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist. 
Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm 
und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger 
wegen der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von Gegen- 
ständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der 
Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt 
§. 1089. 
Die Vorschriften der §§. 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer 
Erbschaft entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel. 
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. 
§. 1090. 
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen 
zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befugniß zusteht, die den Inhalt einer Grund- 
dienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). 
Die Vorschriften der §§. 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
 §. 1091. 
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im 
Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten. 
§. 1092. 
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung 
der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Ueberlassung 
gestattet ist. 
§. 1093. 
Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, 
ein Gebäude oder einen Theil eines Gebäudes unter Ausschluß des Eigenthümers 
als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden 
Vorschriften der §§. 1031, 1034, 1036, des §. 1037 Abs. 1 und der §§. 1041, 
1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung
	        
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