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§. 1342.
Ist die Ehe durch den Tod des zur Anfechtung nicht berechtigten Ehegatten
aufgelöst worden, so erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß-
gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung sowohl demjenigen mittheilen, welcher
im Falle der Gültigkeit der Ehe, als auch demjenigen, welcher im Falle der Nichtigkeit
der Ehe Erbe des verstorbenen Ehegatten ist. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem
zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 1343.
Wird eine anfechtbare Ehe angefochten, so ist sie als von Anfang an nichtig
anzusehen. Die Vorschrift des §. 142 Abs. 2 findet Anwendung.
Die Nichtigkeit einer anfechtbaren Ehe, die im Wege der Klage angefochten
worden ist, kann, solange nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst ist,
nicht anderweit geltend gemacht werden.
§. 1344.
Einem Dritten gegenüber können aus der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen
gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder
gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urtheil nur hergeleitet werden, wenn
zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechts-
hängigkeit die Ehe für nichtig erklärt oder die Nichtigkeit dem Dritten bekannt war.
Die Nichtigkeit kann ohne diese Beschränkung geltend gemacht werden, wenn
sie auf einem Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heirathsregister ein-
getragen worden ist.
§. 1345.
War dem einen Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt,
so kann der andere Ehegatte, sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit bekannt war,
nach der Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe verlangen, daß ihr Ver-
hältniß in vermögensrechtlicher Beziehung, insbesondere auch in Ansehung der Unter-
haltspflicht, so behandelt wird, wie wenn die Ehe zur Zeit der Nichtigkeitserklärung
oder der Auflösung geschieden und der Ehegatte, dem die Nichtigkeit bekannt war,
für allein schuldig erklärt worden wäre.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Nichtigkeit auf einem
Formmangel beruht und die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist.
§. 1346.
Wird eine wegen Drohung anfechtbare Ehe für nichtig erklärt, so steht das
im §. 1345 Abs. 1 bestimmte Recht dem anfechtungsberechtigten Ehegatten zu. Wird
eine wegen Irrthums anfechtbare Ehe für nichtig erklärt, so steht dieses Recht dem
zur Aufechtung nicht berechtigten Ehegatten zu, es sei denn, daß dieser den Irrthum
bei der Eingehung der Ehe kannte oder kennen mußte.