— 439 —
Frau den Beitrag zu dem ehelichen Aufwand insoweit zur eigenen Verwendung
zurückbehalten, als er zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Mann entmündigt ist oder wenn er nach §. 1910
zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat oder wenn
für ihn ein Abwesenheitspfleger bestellt ist.
§. 1429.
Macht die Frau zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes aus ihrem Ver-
mögen eine Aufwendung oder überläßt sie dem Manne zu diesem Zwecke etwas aus
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu
verlangen.
§. 1430.
Ueberläßt die Frau ihr Vermögen ganz oder theilweise der Verwaltung des
Mannes, so kann der Mann die Einkünfte, die er während seiner Verwaltung bezieht,
nach freiem Ermessen verwenden, soweit nicht ihre Verwendung zur Bestreitung der
Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen
der Frau erforderlich ist, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften
des Vermögens bestritten werden. Die Frau kann eine abweichende Bestimmung treffen.
§. 1431.
Die Gütertrennung ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des §. 1435
wirksam.
Das Gleiche gilt im Falle des §. 1425 von der Wiederherstellung der Ver-
waltung und Nutznießung, wenn die Aufhebung in das Güterrechtsregister eingetragen
worden ist.
II. Vertragsmäßiges Güterrecht.
1. Allgemeine Vorschriften.
§. 1432.
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehe-
vertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand
aufheben oder ändern.
§. 1433.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf ein nicht mehr geltendes
oder auf ein ausländisches Gesetz bestimmt werden.
Hat der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe oder, falls der Vertrag nach
der Eingehung der Ehe geschlossen wird, zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen
Wohnsitz im Auslande, so ist die Verweisung auf ein an diesem Wohnsitze geltendes
Güterrecht zulässig.
§. 1434.
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor Gericht
oder vor einem Notar geschlossen werden.